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Satzung §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Blau - Weiß Gröditz e.V. und hat seinen Sitz in Gröditz. Er ist beim Amtsgericht Riesa im Vereinsregister registriert und Mitglied des Landessportbundes Sachsen e.V. Der Verein ist selbständig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke und dient der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er ist offen für alle Bürgerinnen und Bürger nach freier Wahl der im Verein gepflegten Sportarten. Er ist in politischer, konfessioneller und rassistischer Hinsicht völlig neutral und unabhängig. §3 Aufgabe Der Verein organisiert einen kontinuierlichen Übungsbetrieb in spezifischen Sportabteilungen, die Teilnahme an und die Durchführung von Wettkämpfen, den Einsatz von ehrenamtlichen Übungsleitern, Kampf und Schiedrichtern. §4 Kinder und Jugendsport Eine der wesentlichen Aufgaben des Vereins ist die ständige Förderung des Kinder und Jugendsportes im Sinne eines Freizeitsportes. Der Verein bemüht sich um Partnerschaften mit anderen Sportvereinen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch des Auslandes. Der Verein besitzt eine Jugendordnung, nach der im Kinder und Jugendbereich gearbeitet wird. §5 Gemeinützigkeit Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §6 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Deckung von Schulden verbleibende Vereinsvermögen an die Stadtverwaltung Gröditz mit der Verpflichtung, dieses Vermögen zu Bewahren und später einem neuen gemeinnützigen Sportverein zu überweisen. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange eine funktionierende Sportabteilung des Vereins besteht. §7 Mitgliedschaft, Aufnahmeantrag und Bestätigung " Mitglied des Vereins kann jede/r volljährige Bürger/in werden, der durch einen schriftlichen Antrag diesen Willen bekundet und zugleich diese Satzung anerkennt. " Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglieder werden, wenn beide Elternteile oder ein Dritter als gesetzlicher Vertreter die Anmeldung durch den schriftlichen Antrag vornehmen und zugleich diese Satzung anerkennen. " Das Mindestalter ist von den Sportarten abhängig. " Der Aufnahmeantrag ist in den Soprtabteilungen, d.h. sportartgebunden einzureichen. Voraussetzung für die Bestätigung als Vereinsmitglied ist die Zustimmung der Sportabteilung. " Die Aufnahme in mehreren Sportabteilungen ist für Vereinsmitglieder möglich. §8 Mitgliedschaft, Ablehnung bzw. Ausschluß " Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß dem Antragsteller durch die Sportabteilung schriftlich begründet werden, weshalb eine Ablehnung erfolgte. Schriftliche Einsprüche seitens des Antragstellers sind möglich und werden im Vorstand behandelt; dessen Entscheidung ist endgültig. " Bei groben Verletzungen der Satzung, Disziplinverstößen oder krimminellen Delikten durch Mitglieder kann die Sportabteilung unmittelbar einen Antrag auf Ausschluß stellen. Der Vorstand prüft und entscheidet über diesen Antrag. Schriftliche Einsprüche des ausgeschlossenen Mitglieds sind möglich und werden in der nächstfolgenden Mitgliederhauptversammlung behandelt und beschlossen. Während der Einspruchzeit bleibt die passive Mitgliedschaft mit allen Pflichten erhalten, die aktive Teilnahme am Sportbetrieb ruht. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage nach Übergabe der Ausschlußmitteilung. " ist ein Mitglied mehr als 12 Monate im Beitragsrückstand, so ist er nochmals schriftlich zur Zahlung der rückständigen Beiträge aufzufordern. Wird die Beitragszahlung weiter verweigert, erfolgt automatisch der Ausschluß aus dem Verein. §9 Mitgliedschaft, Beendigung und ruhende Mitgliedschaft " Die Mitgliedschaft im Verein kann durch eine schriftliche Austrittserklärung und nach Begleichung eventueller Beitragsrückstände und einer Frist von einem Monat zum 30.06 und 31.12 jeden Jahres gekündigt werden. " Anderenfalls wird die Mitgliedschaft durch höhere Gewalt beendet. " Ruhende Mitgliedschaft kann auf Antrag durch den Vorstand in besonderen Fällen gewährt werden. " Bei Wehr- und Zivildienstleistenden außerhalb Gröditz ruht die Mitgliedschaft. §10 Ehrenmitglieder " Verdienstvolle Mitglieder, die sich durch ihr Wirken den Verein besonders ausgezeichnet haben, können auf Antrag des Vorstandes und/oder der Sportabteilung durch den Beschluß der Mitgliederhauptversammlung Ehrenmitglied werden. " Ehrenmitglieder sind vom Zeitpunkt des Beschlusses an, beitragsbefreit. §11 Rechte der Mitglieder " Jedes Mitglied hat das Recht, die Ziele und Aufgaben des Vereins durch sein Wirken zu unterstützen. " Die Teilnahme am organisierten Sportbetrieb und die Nutzung der zur Verfügung gestellten Sportstätten und Sportausrüstungen sind unbestrittenes Recht, werden jedoch auf die angemeldete Sportart beschränkt. " Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat das Recht, an Abstimmungen und Wahlen des Vereins teilzunehmen. " Jedes Mitglied hat Anspruch auf Teilnahme an Veranstalltungen des Vereins außerhalb des Sportbetriebes. §12 Pflichten der Mitglieder " jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein eine unbeschränkte Treuepflicht, die insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, daß das Vereinsleben nicht gestört oder gar außerhalb verunglimpft wird. " die Beitragszahlung hat unaufgefordert und im Voraus eines halben Jahres zu erfolgen (siehe auch Paragraph 21). " Uneingeschränkt sind die Pflichten zur Wahrung der Disziplin, der Ordnung und Sicherheit im Sportbetrieb und die pflegliche Behandlung der genutzten Sportstätten und Sportausrüstungen. " die Beitragspflicht bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist durch die Eltern bzw. gesetzliche Vertreter zu erfüllen (siehe Paragraph 21) §13 Vereinsvorstand des TSV Blau-Weiß Gröditz " Der Vorstand des Vereins besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden 3. dem Schatzmeister 4. dem tech. Leiter 5. dem Jugendleiter " Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederhauptversammlung für einen Zeitraum von 3 Jahren. " Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. " Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeder von ihnen besitzt Einzelvollmacht. " Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann dafür durch den erweiterten Vorstand ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Die Wahl muß mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen. Scheiden in einer Wahlperiode mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so sind Neuwahlen anzusetzen §14 Erweiterter Vorstand " Der erweiterte Vorstand ist das beschlußführende Organ zwischen den Mitgliederhauptversammlungen. " Er besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Abteilungsleitern. " Er tagt mindestens einmal pro Quartal. §15 Vereinsgerichtsbarkeit " Die Vereinsgerichtsbarkeit wird von einem Beschwerdeausschuß, bestehend aus drei volljährigen Vereinsmitgliedern, getragen. " die Mitglieder des Beschwerdeausschußes werden von den Sportabteilungen vorgeschlagen und in der Mitgliederhauptversammlung zur Wahl gestellt. Diese Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. " Der Beschwerdeausschuß klärt ausschließlich Rechtsfälle im Vereinsleben auf der Grundlage der Satzung. " Ein Entschluß des Beschwerdeausschußes ist ohne Einspruchmöglichkeit. " Eine Änderung der Satzung ist durch den Entschluß des Beschwerdeausschußes nicht möglich und nicht rechtskräftig. §16 Vereinshaftung Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf die Fälle, bei denen Mitglieder durch die Benutzung der Vereinseinrichtung ein Schaden entsteht und ein Vereinsmitglied oder eine sonstige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. §17 Kassenprüfung " Die Kassenprüfung erfolgt durch einen Prüfungsausschuß, der aus drei volljährigen Vereinsmitgliedern besteht. " Diese Mitglieder werden von den Sportabteilungen vorgeschlagen und in der Mitgliederhauptversammlungzur Wahl gestellt. Diese Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. " Der Kassenprüfungsausschuß nimmt mindestens jährlich ein Überprüfung der Vereinskasse vor. " Die protokollierten Überprüfungen sind dem Vorsitzenden des Vorstandes zu übergeben. " Bei Unklärbarkeit festgestellter Unregelmäßigkeiten besteht für den Kassenprüfungsausschußdie Pflicht, gerichtliche Schritte einzuleiten. §18 Abteilungsmitgliederversammlung " Die Abteilungsmitgliederversammlungen sind durch den Vorstand im 3-Jahres-Rhythmus vor der Mitgliederhauptversammlung durchgeführt werden. " In diesen Abteilungsversammlungen sind die Abteilungsleitungen zu wählen und Vorschläge für die Vereinsorgane zu unterbreiten. " Die Abteilungsleitungen müssen mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen (Abteilungsleiter und Stellvertreter) §19 Mitgliederhauptversammlung " Die Mitgliederhauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins TSV Blau-Weiß Gröditz e.V. " Sie wird mindestens alle drei Jahre einberufen. " Sie kann nach Entscheidung des Vorstandes jährlich einberufen werden. " Es sind Wahlen gemäß Paragraph 13 der Satzung durchzuführen. " Der Vorstand beschließt den Termin der Mitgliederhauptversammlung. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich, einschließlich der Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 6 Wochen vor diesem Termin. " Anträge der Mitglieder sind 3 Wochen vor Beginn der Mitgliederhauptversammlung an den Vorstand einzureichen. Sie sind in geeigneter Form zu veröffentlichen, um jedes Mitglied zu informieren. " Die Mitgliederhauptversammlung nimmt die Berichterstattung des Vorstandes entgegen, prüft diese und entlastet den Vorstand. " Die Mitgliederhauptversammlung nimmt die Berichte des Beschwerdeausschußes und des Kassenprüfungsauschußes entgegen, prüft und entlastet diese. " Bei abweichend von der Tagesordnung eingereichten Dringlichkeitsanträgen ist zur Behandlung derselben eine Beschlußfassung durchzuführen. Ein Dringlichkeitsantrag wird in der Tagesordnung aufgenommen, wenn 2/3 der anwesenden Wahlberechtigten dafür stimmen. " Die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit entschieden, d.h. die Anzahl der Ja - Stimmen ist größer als die der Nein - Stimmen, oder umgekehrt, unabhängig von der Anzahl der Stimmenthaltungen. " Änderungen der Satzung dagegen bedürfen einer Zustimmung einer 2/3 Mehrheit. " Satzungsänderungen können ausschließlich auf einer Mitgliederhauptversammlung durch Beschluß erfolgen. §20 Protokolle Versammlungen des Vereinsvorstandes, des erweiterten Vorstandes, Wahlhandlungen und Wahlversammlungen der Abteilungen und der Hauptversammlung, andere sachliche Abteilungsmitglieder- und Mitgliederhauptversammlungen, Verfahren der Vereinsgerichtsbarkeit und der Kassenprüfung sind zu protokollieren und dementsprechend zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat durch den Versammlungsführer und den Protokollführer zu erfolgen. §21 Beiträge und Umlagen " Der Verein erhebt von jedem neuen Mitglied nach Bestätigung des Aufnahmeantrages eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe wird in der Beitragsordnung festgelegt. " Die monatliche Beitragshöhe wird in der Beitragsordnung festgelegt. Diese ist durch den erweiterten Vorstand zu beschließen. " Sportabteilungen können auf Grund erhöhten Finanzbedarfs ihrer Sportart auf Beschluß ihrer Mitgliederversammlung einen zusätzlichen Beitrag erheben. Dieser Beschluß muß durch den Vorstand bestätigt werden. " Umlagen für besondere Zwecke und Aufgaben können für den Verein durch die Mitgliederhauptversammlung und für Abteilungen durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. §22 Sponsoren und Spenden " Der Verein bemüht sich um Sponsoren zur Verbesserung, der materiellen und finanziellen Grundlagen. " Bei Wünschen von Sponsoren zur sportartgebundenen Unterstützung von Abteilungen ist davon auszugehen das 10% des materieellen oder finanziellen Wertes der Spenden für eine Abteilung in die zentrale Vereinskasse verfügt werden. " Sponsorenverträge sind grundsätzlich durch den Vereinsvorstand abzuschließen. Sind sie sportartgebunden kommen sie der jeweiligen Sportart zu Gute. §23 Endgültiges Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit ihrer Anerkennung und Registratur beim Amtsgericht Riesa endgültig in Kraft. Sie wurde in der Mitgliederhauptversammlung am 03.12.2004 beschlossen. Vorstehende Satzungsänderung wurde am 22.März 2005 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Riesa unter VR 206 eingetragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||